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Ratber
offline
Real OC or Post God ! 22 Jahre dabei !
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@Erselbst :Schnipp: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II ohne behördliche Erlaubnis dürfen nur vom 31.12. 23:00 Uhr bis 01.01. 1:00 Uhr Ortszeit abgebrannt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV). Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV). Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist verboten. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist grundsätzlich verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV). Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen: § 222 StGB fahrlässige Tötung, § 224 StGB schwere Körperverletzung, § 230 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 311 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, §§ 315, 315 a - d StGB Transport und Verkehrsgefährdung, § 117 OWiG unzulässiger Lärm. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen II dürfen in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 27. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 1. SprengV), es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV besitzt. Die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz -SprengG-). Die Städte und Gemeinden können allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SprengV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SprengZV). Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II verkauft (vertreibt) hat dies dem Gewerbeaufsichtsamt vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge. In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 41 Abs. 1 und 2 SprengG, § 46 1. SprengV). :schnap: So kenn ich das schon seit Jahren. Ob sich das von Bundesland zu Bundesland unterscheidet weiß ich nicht. Hier bei mir gilt schon ewig diese Regelung.
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Beiträge gesamt: 41451 | Durchschnitt: 5 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2001 | Dabei seit: 8378 Tagen | Erstellt: 21:26 am 8. Jan. 2003
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