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Henro
aus Berlin
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Real OC or Post God !
22 Jahre dabei !

Intel Core i9
3300 MHz @ 4600 MHz mit 1.3 Volt


joa ... sieht doch eigentlich gar nicht schlecht aus der neue SIS ...

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SchlitzerMcGourgh
aus Bielefeld
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Real OC or Post God !
21 Jahre dabei !

Intel Pentium IV
2200 MHz @ 2200 MHz
48°C


:nabend: mädels!


Spanky Ham, Ling Ling, Garfield and Angus

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nBrKronic
aus Pfalz
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Real OC or Post God !
22 Jahre dabei !

AMD Athlon 64
2000 MHz @ 2000 MHz


:nabend: @ all

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GLOW
aus Dettenhausen
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OC God
21 Jahre dabei !

AMD Barton
1833 MHz @ 2500 MHz


:nabend:...

Oh Ödipus, ich hasse dich! :bomb::boxing::grr::gripe::gulp::killer::onhead::rocket::smallgulp::toilet:


www.HighEnd-Computer.de

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ocinside
aus Krefeld
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Administrator
22 Jahre dabei !

Intel Core i9
3600 MHz @ 5200 MHz
78°C mit 1.552 Volt



Zitat von ErSelbst am 18:24 am Jan. 8, 2003
..erste Benchmarks vom FX-Sis Chipsatz auf Planet3dnow

:moin: @ all

*freu* thx, für die info :)


@ ratber, böllern ist legal vom 31.12. ~ 18:00 - 1.1. ~ 10:00 ;)


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Des war eben in meinem letzten Post drin... und ich habs nicht geschrieben :noidea:




:noidea: ich habe dir nix untergejubelt, da hat sich das Forum wohl selbstständig gemacht :crazy: :lol:
Ist ja irgendwie putzig ;)


Hardware News lesen * Unterhalten * Smarthome und Gadgets
Übertakten, Modding und Testberichte * Fanartikel kaufen

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GLOW
aus Dettenhausen
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OC God
21 Jahre dabei !

AMD Barton
1833 MHz @ 2500 MHz


Soweit ich weiß, böllern von 12.00-12.00


www.HighEnd-Computer.de

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Megaturtel
aus Niemtsch
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OC God
22 Jahre dabei !

Intel Core 2 Duo


Also rechtlich gestattet ist das Böllern am 31.12. ab 19Uhr (für die Kinder die zeitig pennen müssen "Baby´s") und am 01.01. darf bis um 4Uhr der Stängel glühn (nicht falsch verstehen :sex::lol:)

Cu Meg

p.s. komisch komisch


Signatur? ich bin gegen Atomkraft :D

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ErSelbst
aus Wiesbaden
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Moderator
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AMD Ryzen 5
3600 MHz


:moin: Chef ;):)
Ich hätte an deiner Stelle auch erstmal bestritten, dass ich da was reingeschrieben hätte :lolaway:

ps: Ich bin dafür, dass Meg ab sofort für jedes "komisch" 100 Posts Abzug bekommt oder er zumindest rausrücken soll, was denn Komisch ist :lol: :noidea:


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GLOW
aus Dettenhausen
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OC God
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AMD Barton
1833 MHz @ 2500 MHz


Ich könnte euch... :gripe: ihr haltet mich wieder ab vom lernen.
Jetzt muss ich Ödipus studieren, weil ich morgen ne Arbeit schreib und das Buch ned gelesen hab und dann noch vielleicht Physik, da ich vielleicht morgen die Arbeit schreib :gulp:


www.HighEnd-Computer.de

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Ratber
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Real OC or Post God !
22 Jahre dabei !


@Erselbst

:Schnipp:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II ohne behördliche Erlaubnis dürfen nur vom 31.12. 23:00 Uhr bis 01.01. 1:00 Uhr Ortszeit abgebrannt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV).

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV).

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist verboten.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist grundsätzlich verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).

Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen:

§ 222 StGB fahrlässige Tötung,

§ 224 StGB schwere Körperverletzung,

§ 230 StGB fahrlässige Körperverletzung,

§ 303 StGB Sachbeschädigung,

§ 311 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion,

§§ 315, 315 a - d StGB Transport und Verkehrsgefährdung,

§ 117 OWiG unzulässiger Lärm.

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen II dürfen in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 27. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 1. SprengV), es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV besitzt. Die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz -SprengG-).

Die Städte und Gemeinden können allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SprengV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SprengZV).

Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II verkauft (vertreibt) hat dies dem Gewerbeaufsichtsamt vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge.

In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 41 Abs. 1 und 2 SprengG, § 46 1. SprengV).

:schnap:

So kenn ich das schon seit Jahren.

Ob sich das von Bundesland zu Bundesland unterscheidet weiß ich nicht.

Hier bei mir gilt schon ewig diese Regelung.

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