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JHMaster
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Hi,

vielleicht sind ja einige Juristen unter euch, die mir auf meine Frage ein Antwort geben können ^^

Ich habe hier einen Fall in dem B von G etwas kauft. B bemerkt bei der Zustellung einen Fehler der ihm unterlaufen ist und fechtet das Rechtsgeschäft an. Dabei beachtet er alles was für die wirksame Anfechtung nötig ist.
Das Schreiben, welches B nun an G schickt hat einen Poststempel von dem Tag an dem er das ganze anfechtet.
Das Problem liegt jetzt jedoch darin, dass durch ein Versehen der Post der Brief erst 2 Wochen später dem G zugestellt wird.

Ich habe da irgendwas im Kopf, dass ein Brief unter normalen Umständen 3 Tage braucht bis er zugestellt ist, finde die Rechtsnorm dazu aber nicht mehr.

Ist denn nun die Anfechtung trotzdem wirksam und das Rechtsgeschäft dadurch von Anfang an nichtig oder ist durch das Versehen der Post die ganze Anfechtung unwirksam?


Danke schonmal für eure Antworten :-)


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Live1982
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Ich gehe mal davon aus, dass das Rechtsgeschäft laut §433 BGB wirksam war (Kaufvertrag).

Anfechtungsgrundlage? §119 BGB Wegen Irrtums? Ist für die Frist von Bedeutung.

Frist: sie muss laut §121 ..."OHNE SCHULDHAFTES VERZÖGERN (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. ² Die einem Abwesenden gegenüber erfolge Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich ABGESENDET worden ist.

_____________________________________________________

Alles klar? ;)


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JHMaster
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Ja, Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) ist wirksam.
Anfechtung nach § 122 I 2. Alternative BGB (Erklärungsirrtum) ist soweit auch alles in Ordnung. Schreiben wurde sofort nach bemerken des Irrtums verfasst und am selben Tag der Post übergeben (Poststempel vom selben Tag).

Das habe ich beim § 122 auch so verstanden, dass nach dem absenden das ganze als wirksam anzusehen ist aber ich bin mir da irgendwie nicht ganz sicher...


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Live1982
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reines interesse: brauchst du das fürs studium? wenn ja, was studierst du?

ich muss mich im moment auch mit dem mist beschäftigen :lol:

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ich denke die anfechtung gilt, es sei denn er hätte es per einschreiben übermitteln müssen. glaub ich aber nicht :noidea:


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Nicht fürs Studium sondern für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (Fachrichtung Kommunalrecht) ;)

Alles klar, dann werde ich mich mal wieder an den Fall setzen und ihn abschließen. :)


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Wäre grob falsch die Anfechtung auf 122 zu stützen, da die Anfechtung nur nach 119,121 und 123 möglich ist.

Beweispflichtig für das rechtzeitige Absenden ist i.Ü. der Anfechtende, was zumindest in der Praxis das größte Problem darstellen dürfte.

Im Zivilrecht gibt es übrigens auch keine Norm, die eine normale Briefzustellung nach 3 Tagen fingiert, das kommt aus dem Verwaltungsrecht;).

Falls noch Fragen sind, jederzeit und gerne...


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Live1982
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122 ist schadensersatzpflicht, denke das war ein tippfehler von ihm.


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Jep, wolltes es nur klarstellen, da es kaum kleinlichere Korrektoren als Juristen gibt;)


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das stimmt :lol:


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Ja ich meinte ja den § 119, war nur ein Tippfehler ;)

@spraadhans: Deswegen hab ich auch vergeblich im BGB nach so einer Norm gesucht (mit dem Brief - 3 Tage) ^^


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