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spraadhans
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Fiktive Fälle zu besprechen verstößt nicht gegen das RDG, deshalb hat t4ker eigentlich alles richtig gemacht;)

Zum Fall:

Da die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nur gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können, muss dieser sich (grds.) nicht die erfolglosen Reparaturversuche des Herstellers zurechnen lassen. Die Rechte des Käufers richten sich dabei nach den Garantiebestimmungen, dort müsste man also ggf. mal nachschauen.

Deshalb ist es in aller Regel zweckmäßiger, sich immer sofort und direkt an den Verkäufer zu wenden. Erst wenn dieser zweimal erfolglos nachgebessert hat, kann der Käufer ggf. zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Übrigen kann der Käufer bei einem Mangel auch sofort Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen, diese kann der Verkäufer nur unter den Voraussetzungen des 439 Absatz 3 BGB verweigern.

(Geändert von spraadhans um 11:39 am Dez. 4, 2008)


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t4ker
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OC God
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Danke dir Spraad...nun ist alles klar...Naja in meinem Fall scheint schon direkt Asus einzulenken und mir ein neues Gerät zuschicken zu wollen. Schauen wir mal.

mfg

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spraadhans
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Leider versuchen es immer mehr Händler auf diese Tour und nutzen dabei die Unwissenheit der Kunden aus.


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kammerjaeger
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Zitat von spraadhans um 11:51 am Dez. 4, 2008
Leider versuchen es immer mehr Händler auf diese Tour und nutzen dabei die Unwissenheit der Kunden aus.



Das liegt aber (von ein paar schwarzen Schafen mal abgesehen...) u.a. an folgenden Punkten:
1. Viele Händler kennen selbst nichtmal die genauen Bestimmungen zur Gewährleistung bzw. die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie. (traurig, aber wahr!)
2. Ich kann nachvollziehen, wenn manche Händler die Diskussion mit den Kunden leid sind, die tatsächlich glauben, auf alle Teile grundsätzlich zwei Jahre Garantie zu haben! Daher ist es leider nachvollziehbar, wenn manche Händler spätestens nach sechs Monaten pauschal an den Hersteller verweisen, statt dem Kunden bei der Garantieabwicklung behilflich zu sein.
3. Geräte wie Drucker, Notebooks und Monitore werden fast immer direkt mit dem Hersteller abgewickelt, was nicht nur die RMA-Zeit für den Kunden verkürzt (weil das Gerät nicht über diverse Zwischenstationen läuft), sondern dem gesamten Vertriebsweg unnötige Portokosten erspart. Und da bei solchen Geräten (anders als z.B. bei einem Speichermodul) ein Vorab-Austausch seitens des Händlers meist nicht möglich ist, entsteht dem Kunden kein Nachteil sondern halt der Vorteil der geringeren RMA-Laufzeit. ;)

Nur in den aller seltensten Fällen sollte es zu einer solchen Konstellation kommen, dass in den ersten 6 Monaten ein Gewährleistungsfall auftritt (nicht Garantiefall!), der trotzdem direkt vom Hersteller abgewickelt wird und wo dann innerhalb der 24 Monate noch zweimal nachgebessert werden muss und der Hersteller z.B. nur 12 Monate Garantie gibt. Denn nur in dieser Konstellation ist ein Nachteil für den Kunden möglich, weil ja sonst immer noch die Garantie greift...


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Hitman
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Mal eine andere Frage.

Person A kauft sich ein Mainboard bei B von Hersteller C. Als 5 Monate rum waren ging der Floppy-Controller nichtmehr und Person A schickt das Mainboard zurück zu B. Dieser schickt daraufhin sofort das Mainboard zum Hersteller C. Nun braucht der unglaublich lange und lässt nichts von sich hören. Das Prozedere kostet der Person A 6 Wochen Wartezeit weil sie nicht wusste, an wen sie eine Forderung schicken soll.

An wen muss Person A denn eine Frist schicken? An den Hersteller C oder an den Verkäufer B? Darf Verkäufer B darauf verweisen, dass das Mainboard nicht mehr bei ihm ist, sondern bei Hersteller C und das als Argument benutzen? Muss Hersteller C der Person A Auskunft darüber geben, was gerade mit dem Mainboard passiert?

Wie sieht die minimale Fristsetzung aus? Person A brauch den PC für die Schule und hat auch nachweislich von der Schule die Voraussetzung, einen PC zu besitzen.

Wer zahlt in der Reparaturzeit die Internet-Gebühren für Person A? Auch wenn es dreist klingt, aber wenn Person A meinetwegen 1 Monat wartet, zahlt sie ja 1 Monat für eine Leistung, die sie nicht nutzen kann.

Dankö


Kaufempfehlung CPU-RAM-MB, Netzteile, Festplatten
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spraadhans
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@KJ:

Stimmt so leider nicht ganz, weil der Käufer bei einer Garantie u.U. nicht die gleichen Rechte wie bei der gesetz. Gewährleistung hat und die Durchsetzung dieser nach 6 Monaten eben in aller Regel problematisch ist. Dass ein Händler den Käufer nach 6 Monaten an den Hersteller verweist, habe ich nicht kritisieren wollen, das halte ich auch für nachvollziehbar.
Aber natürlich hast du recht, dass viele Wald- und Wiesenhändler von Gewährleistungsrecht oft genauso wenig Ahnung haben, wie ihre Kunden, ich mag gar nicht an die Zeit zurück denken, als ich mit 18 nebenbei Hardware verkauft habe;)

Hitman:

Pauschale Aussagen zu Fristen sind schwer möglich. Grundsätzlich gilt, dass sich der Käufer immer an den Verkäufer halten muss. Eine angemessene Frist kann auch schon sehr früh gesetzt werden, bei Reparaturen würde ich sagen, dass 2-3 Wochen noch angemessen sind. Der Verkäufer hat seinen Bereich so zu organisieren, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen kann, auf die genannten Ausreden kommt es deshalb nicht an.

Allerdings wird auch der Sonderfall Schule keine kürzere Frist rechtfertigen.

Die Frage mit den Internetgebühren ist relativ schwer, jedoch dürfte bei Fristüberschreitung durch den Händler ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben sein. Dieser könnte die www-Gebühren umfassen, aber er umfasst ganz sicher die Leihgebühren für ein Ersatzgerät.

Bittö;)

(Geändert von spraadhans um 8:29 am Dez. 5, 2008)


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t4ker
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OC God
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Spraad du bist ein wahres Rechtswunder :godlike:

@KJ
Aber dem Kunde entsteht durch die Prozedur schon ein Nachteil. Er hätte so direkt beim Händler B ein Neugerät oder eine Rückzahlung bestehen können. So muss er nun durch die "Fehlberatung" auf die Kulanz vom Hersteller hoffen (dass der sich sagt: ok wir habens 2 mal versucht, nun bekommt der Kunde eine neues Notebook) oder der Kunde muss dem Händler (falls dieser nicht kulant ist und die 2 Reparaturveruche als gegeben ansieht) ihm 2 neue Versuche zugestehen.

Man sollte halt auch die andere Seite beachten. Wenn ich als Kunde ein Notebook kaufe,welches nach einem Jahr ein Defekt aufweist und deswegen die nächsten 6 Monate in der RMA verweilt (weil es ständig wieder defekt ankommt) bin ich nicht gerade begeistert.

Davon abgesehen wickelt Asus eine RMA sehr schnell ab.

mfg

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crazy
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Mal ne kurze Frage...

K kauft bei V etwas über Ebay. V schickt die Ware in dem Zustand ab, wie es auch in der Artikelbeschreibung steht. K schreibt 5 Tage nach Erhalt der Ware dem V, dass die Ware nicht in dem Zustand ist, wie es beschrieben wurde. Es könnte ein Transportschaden vorliegen

Das Problem ist:
K hat sich erst 5 Tage nach dem Erhalt der Ware gemeldet. Das Transportunternehmen verlangt, dass der Schaden sofort am Liefertag gemeldet wird.

Hat V nun irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem K? z.b. Nachbesserung, Erstattung der des Kaufbetrags? Verkauf erfolgte privat, nicht gewerblich.

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spraadhans
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K müsste irgendwie beweisen können, dass er die Sache in einwandfreiem Zustand versendet hat. Unter Privatleuten trägt regelmäßig der Käufer die Gefahr, also das Risiko der Lieferung.

Ansonsten hätte der K natürlich schon (ggf.) Ansprüche gegen den V, wenn er nicht explizit die Gewährleistung ausgeschlossen hat (was immer empfehlenswert ist, die meisten aber leider falsch oder gar nicht machen).


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Zenmouron
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Hi,

hier wieder mal ein Fiktiver, aber wohl kein seltener Fall.

Käufer A Kauft über eine Onlineplattform ein Produkt von Verkäufer B. Käufer A Bezahlt per Vorkasse und Verkäufer B liefert nicht. Käufer A hat nur den Namen (Verkäufer B), seine Bankverbindung und seine E-Mailadresse.

Wie sollte Käufer A die Fristsetzung ohne Adresse durchsetzen (Name von Verkäufer B ist zu Allgemein und gibt es ca. xxx-mal im Telefonbuch von der Stadt).  Sollte Käufer A erstmal über E-Mail eine Frist setzen wo auch drinn steht, das wenn diese Frist ablaufen sollte per Anwalt auf seine Kosten seine Adresse ausfindig gemacht wird wodurch dann eine "reguläre" Fristsetzung per Einschreiben über die Post erfolgen kann? Oder wie könnte man es sonst noch lösen?

MFG


Du bist auch so eine kleine Red-Dot Pussi, oder? :)... Kimme und Korn, das ist noch ehrlich und gut.

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