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BiBo
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Zitat von spraadhans um 12:42 am März 20, 2007
du vergisst das abstraktionsprinzip mit der strikten trennung von verpflichtungs- und verfügungsgeschäft;)



ne,

wer, will, was, von, wem, woraus :punk:

BWL fertig :lol:

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spraadhans
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@hitman:

man ist an sein angebot gebunden, nur die shopartikel sind eben keine angebote sondern lediglich aufforderungen zur abgabe eines angebotes (invitatio ad offerendum)

@bibo:

was haben die 3 W's damit zu tun?

fraglich ist ja, ob ein KV wirksam zustande gekommen ist,

also ab: nachsitzen:thumb:


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Hitman
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Man ist also an sein Angebot gebunden, nur nicht wenn man das Ausschließt?

Also sag ich ja, ich schick denen ne Mail wo ich schreibe, dass ich den Artikel für 90Euro kaufen will, meine Mail aber kein Angebot ist und dass ich denen später nochmal bescheid gebe....

Oder nicht?

Wenn nein, wie erklärst du dir auf
http://www.vobis-shop.de/vobis/catalog/index.service

Den Titel:
"Unsere IT - Angebote für Sie"

Was soll das nun sein, ein Angebot oder keins, denn wie du mir ja geschreiben hast muss man sich an ein Angebot halten. Und in den AGBs steht dass das keine Angebote sind.

PS: Ich mein, ich bin ja immer kackedreist und pingelig, eins von beiden geht also nicht. Entweder es ist ein Angebot oder es ist keins. Beides geht doch nicht das wäre doch Betrug oder haben die sich da etwa vertippt? Wenn ja, wie oft darf man sich vertippen?


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spraadhans
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das wort 'angebot' ist hier umgangsprachlich zu sehen.

letztlich hat die rechtsprechung entschieden, dass das einstellen von artikeln in einen webshop kein angebot i.s.d. § 145 bgb darstellt, vermutlich wegen des fehlenden rechtsbindungswillens und/oder weil die vertragspartner nicht feststehen. genauso stellt schaufensterware kein angebot sondern lediglich die aufforderung zur abgabe eine angebotes dar (siehe letztes post von mir).

das offensichtliche vertippen (z.b. 85 statt 285) ist ein anfechtungsgrund i.s.d. § 119 bgb. wenn das öfter vorkommt, könnte ein uwg (unlauterer wettbewerb) verstoß vorliegen...

PS: du bist aber wirklich pingelig;)


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Hitman
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Ja, aber wie pingelig muss ein Webshop sein, die Bestellscheine ALLE nochmal durchzugehen? Immerhin ist es ja so, dass die alles nochmal menschlich durchlesen müssen um dann auf ihren Button zu klicken:
Ne/Ja



PS: Also sag ich ja: Sie schreiben Angebot aber es ist keins. Dann kann ich auch schreiben: Sie sind ein Ars** und meine aber, dass derjenige der das liest ein schönes Gesäß hat.....

Heißt: Die können schreiben dass sie den schiefen Turm von Pisa anbieten, weil laut deiner Aussage bieten sie ja gar nichts an, und sie geben mir ja kein Angebot, sie müssen sich ja an rein gar nichts halten was die da schreiben.

Nur das regt mich auf. Die hätten mir ja schreiben können: Ja ne, war ein Fehler.  Und gut ist. Aber da kommt nichts, und die prüde Tour geht weiter, und obwohl drinsteht in den AGBs dass es kein ANGEBOT ist , steht direkt auf der Titelseite: ANGEBOT.

Und da frage ich mich als Endkunde nunmal, äh wie? Was nun, ist das ein Angebot oder nicht? Und ich glaube kaum, dass das so hinnehmbar ist, dass die kein "Angebot" in dem Sinne meinen. Dann wäre nämlich auch das Angebot, welches die in den AGBs haben kein echtes und im Endeffekt ist das was da an Preisen steht nämlich doch ein Angebot.

So!  :lol:


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Hitman
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PS: Gerade Post bekommen im E-Mail Ordner:
Leider können wir nicht Ihrem Angebot nachkommen,...blabla...., stützen auf Gesetz Paragraph §.... blabla.... Tut uns Leid, schönen Tag noch!
________________________________________________________
Meine Antwort viel etwas länger aus:
________________________________________________________
Ich nehme Ihren Kontakt im Bezug zum Artikel entgegen und entziehe Ihnen hiermit schriftlich die Befugnis meine persönlichen Daten inklusive aller Daten, die Sie über mich gespeichert haben, weiter zu benutzen. Dabei stütze ich mich auf:

GESETZ
zum Schutz personenbezogener Daten
in der Berliner Verwaltung
(BERLINER DATENSCHUTZGESETZ - BlnDSG)
Vom 17.Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Juli 1995 (GVBl. 1995, S. 404).

§ 3
[Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auch insoweit, als personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 5 Abs.1) sorgfältig auszuwählen.

(2) Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gelten die §§ 9 bis 17 dieses Gesetzes nicht, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig. Weisungen, die sich auf eine Datenverarbeitung richten, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz verstoßen, sind nicht auszuführen. Der Auftraggeber sowie dessen Aufsichtsbehörde sind unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn Daten verarbeitet werden sollen, die nach Ansicht des Auftragnehmers unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erlangt worden sind.

(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend, soweit sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Auftrag tätig werden. Hinsichtlich der Befugnisse nach § 28 Abs.1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs.2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) für die Betriebs- und Geschäftszeit eingeschränkt.

(4) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Vorschriften dieses Gesetzes befolgt und sich, sofern die Datenverarbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wird, der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten unterwirft. Wird die Datenverarbeitung in einem anderen Bundesland durchgeführt, ist sicherzustellen, daß sich der Auftragnehmer der Kontrolle des jeweiligen Landesbeauftragten unterwirft. Der Auftraggeber hat den Datenschutzbeauftragten und die Aufsichtbehörde nach § 33 Abs.1 dieses Gesetzes über die Beauftragung zu unterrichten.

§ 4
[Begriffsbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,
Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.


Sollten Sie mir wieder erwarten Post zusenden oder eine E-Mail zukommen lassen fasse ich dies als Bruch des Gesetzes auf und werde dagegen vorgehen. Da Sie für mich bisher kein Auftragnehmer sowie Geschäftspartner waren, da ein Verkauf Ihrerseits und ein Kauf meinerseits nicht zustande gekommen ist, sehe ich keinen Anlass, dass Sie meine Daten entweder weiterverwenden noch speichern.

Ich verbleibe

Markus XXX

PS: Diese E-Mail soll auch aus Ihrem System gelöscht werden, da hier mein Name inkl. meiner E-Mail Adresse enthalten sind.
________________________________________________________

Mal ne andere Frage an euch,
wenn ich doch jetzt die Daten habe löschen lassen, und ich melde mich z.B. bei denen irgendwann einmal an, und die sagen mir: "Ja natürlich, wir haben Sie ja noch vom letzten Mal im System", kann ich die dann anzeigen?
PPS: Ich weis ich habe viel zu viel langeweile, ich lass mich nur nicht gern vereimern, das zieht bei mir immer so lange bis die ne persönliche E-Mail schreiben mit Entschuldigung, dann geb ich meist Ruhe und kann ab und an sogar verstehen was dahinter so vor sich geht. Ich kann nur nicht begreifen, dass fast jeder sowas "mal durchgehen" lässt weil er meint das wäre heutzutage "normal". Ich finde sowas nicht normal. Ich könnte so ein Sozialfuzzi sein wie der Rentner da aus Düsseldorf der für seine Klobürste vor Gericht war..... Ich würde nur niemanden dabei beleidigen, manche kennen eben keine Grenze....


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Sisko
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Und wieder ein Fall für Marktforschungsinstitute; Versicherungen; angebliche Steuersparer u.s.w.!

Ich denke mal Vobis freut sich immer über so eine Flut von Daten bei Phishing angeboten und irgendwie werden die daten dann erst gelöscht, nachdem sie an die oben genannten Institutionen gegen ordentlich Geld weiter gegeben wurden!

z.Zt. ist ja mal wieder erstaunlicher weise Ruhe am Telefon, aber noch letztlich war es nicht selten, das 4-6 Anrufe am "TAG" mit irgendwelchen Fragen (Marktforschung; Gewinnspiele; Versicherungen u.s.w.) kamen, wo ich schon zum Teil echt gut ausgerastet bin!

Ist schon eine gute Methode, mit solch Zug angeboten an viele Daten zu kommen...ja; ja! ;)

Wollte nur mal ein wenig Frust über den angeblichen Datenschutz (trotzdem gläserner Mensch) hier kund tun!



Der Sisko


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spraadhans
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@hitman:

das berliner datenschutzgesetz hilft dir dazu überhaupt nix weiter

@sisko:

gegen unerwünschte telefonwerbung gibt es zwei handlungsmöglichkeiten:

1.) melde es deiner verbraucherschutzzentrale, die sind nach dem uwg abmahnungsbefugt mit strafbewehrten unterlassungserklärungen

2.) unterlassungsanspruch gem. § 1004 bgb analog i.v.m. dem allgemeinen persönlichkeitsrecht (art. 2 abs.1 i.v.m. art. 1 abs. 1 gg)

wenn du sie nach ihrer ladungsfähigen adresse befragst und auf die beiden möglichkeiten hinweist, solltest du erstmal ruhe von denen haben.

google mal nach robinson liste, da kann man sich eintragen lassen

(Geändert von spraadhans um 10:44 am März 22, 2007)


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smoke81
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OC God
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Was steckt hinter der Robinson-Liste?

Ich mein, das ist ja erstmal die perfekte Adresssammlung überhaupt... :lol:


>> Jetway PA78GT3, X4 940 BE @ 3,2 Ghz, HD4890 BE @ 1000/1200 Mhz @ 1,274V
>> Asus M3A-H/HDMI, X4 620, 4GB, HD3850 256MB

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URMEL
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:lol:

hmmmm..wohl wahr........:noidea:

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