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-- Veröffentlicht durch Compjen am 13:36 am 27. März 2007

manchmal sind es auch einfach fehler und die shops stehn dazu....udn schicken dan z.b. ein Vollpreisspiel was nagel neu ist für 3,87€ zu mir. Das war damals geil :punk:


-- Veröffentlicht durch Hitman am 11:05 am 24. März 2007

Ich hab die da bestellt weil sie so billig war.

Und mir ist doch kein Schaden entstanden oder?

Bekräftigt hat mich dann noch die Aussage in dem Shop wären mehrere Sachen so günstig. Aber hat sich ja scheinbar der Fehlerteufel eingeschlichen....


-- Veröffentlicht durch Charon am 10:40 am 24. März 2007

warum bestellt ihr diese Karte dort überhaupt.
Es ist ja wohl klar, dass ihr sie nicht für 85 € bekommen werdet.
:noidea:


-- Veröffentlicht durch nummer47 am 7:30 am 24. März 2007

ich habe die karte bestellt, und nun ratet mal: ich werde sie nicht bekommen.


-- Veröffentlicht durch Schermi74 am 12:21 am 23. März 2007

Oops lol, hab grad gesehen dass das nur ein Screenie ist :blubb:

nvm


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 12:14 am 23. März 2007

ich glaub hitman hat schon antwort bekommen


-- Veröffentlicht durch Schermi74 am 12:08 am 23. März 2007

Hab gerade mal geschaut, das Angebot steht immer noch drin und nichts von Fehler, wie ist das nun, hat schon jemand was gehört?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 7:57 am 23. März 2007

ich weiß;)

wäre ja schlimm, wenn ich mich durch über 100h privatrechtsvorlesung gequält hab und nix wär hängen geblieben...


-- Veröffentlicht durch Der Optimierer am 21:04 am 22. März 2007

@spraadhans
Du hast genau recht!

@all
Das gilt nicht nur für Web-Shops. Angebote im Katalog, Prospekt, Schaufenster usw. sind keine verbindlichen Angebote sondern eine "Einladung zum Kauf" oder wie schon gesagt "invitatio ad overendum" (hoffe ich hab das richtig geschrieben). Der Verkäufer muss euch die Sache nicht zu diesem Preis überlassen. Viele machen es trotzdem aus Kulanz - außer der Irrtum ist so extrem wie bei der Karte. Die AGB´s haben in der Regel nicht viel zu sagen wenn etwas gegen geltendes Recht also das BGB verstößt oder dort anders geregelt ist.
Wenn ihr im Supermarkt eure Milch kauft und ohne große Erklärungen abzugeben einfach das abgezählte Geld hinlegt is das sozusagen das Angebot - und die Annahme des Geldes durch die Kassiererin die Annahme des Angebotes. So dann halt 2 Willenserklärungen und gleichzeitig auch den Rest - Übergabe des Geldes und der Sache.


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 18:52 am 22. März 2007

das wirksamste gegen solche anbieter ist eine kurze meldung an die verbraucherzentrale und, deutlich wirksamer, an große mitbewerber, die unmittelbar abmahnungsbefugt sind


-- Veröffentlicht durch Hitman am 17:34 am 22. März 2007

@Spraad

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht da nicht viel anders aus. Mal davon ab:

Sie schreiben Angebot und es ist keins. Ich schreibe Berliner Datenschutzgesetz und es ist das Datenschutzgesetz. Sie schreiben sie haben sich beim Preis vertan, ich schreibe ich habe mich bei dem Gesetzauszug vertan....




-- Veröffentlicht durch URMEL am 12:35 am 22. März 2007

:lol:

hmmmm..wohl wahr........:noidea:


-- Veröffentlicht durch smoke81 am 12:11 am 22. März 2007

Was steckt hinter der Robinson-Liste?

Ich mein, das ist ja erstmal die perfekte Adresssammlung überhaupt... :lol:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 10:15 am 22. März 2007

@hitman:

das berliner datenschutzgesetz hilft dir dazu überhaupt nix weiter

@sisko:

gegen unerwünschte telefonwerbung gibt es zwei handlungsmöglichkeiten:

1.) melde es deiner verbraucherschutzzentrale, die sind nach dem uwg abmahnungsbefugt mit strafbewehrten unterlassungserklärungen

2.) unterlassungsanspruch gem. § 1004 bgb analog i.v.m. dem allgemeinen persönlichkeitsrecht (art. 2 abs.1 i.v.m. art. 1 abs. 1 gg)

wenn du sie nach ihrer ladungsfähigen adresse befragst und auf die beiden möglichkeiten hinweist, solltest du erstmal ruhe von denen haben.

google mal nach robinson liste, da kann man sich eintragen lassen

(Geändert von spraadhans um 10:44 am März 22, 2007)


-- Veröffentlicht durch Sisko am 10:00 am 22. März 2007

Und wieder ein Fall für Marktforschungsinstitute; Versicherungen; angebliche Steuersparer u.s.w.!

Ich denke mal Vobis freut sich immer über so eine Flut von Daten bei Phishing angeboten und irgendwie werden die daten dann erst gelöscht, nachdem sie an die oben genannten Institutionen gegen ordentlich Geld weiter gegeben wurden!

z.Zt. ist ja mal wieder erstaunlicher weise Ruhe am Telefon, aber noch letztlich war es nicht selten, das 4-6 Anrufe am "TAG" mit irgendwelchen Fragen (Marktforschung; Gewinnspiele; Versicherungen u.s.w.) kamen, wo ich schon zum Teil echt gut ausgerastet bin!

Ist schon eine gute Methode, mit solch Zug angeboten an viele Daten zu kommen...ja; ja! ;)

Wollte nur mal ein wenig Frust über den angeblichen Datenschutz (trotzdem gläserner Mensch) hier kund tun!



Der Sisko


-- Veröffentlicht durch Hitman am 19:58 am 21. März 2007

PS: Gerade Post bekommen im E-Mail Ordner:
Leider können wir nicht Ihrem Angebot nachkommen,...blabla...., stützen auf Gesetz Paragraph §.... blabla.... Tut uns Leid, schönen Tag noch!
________________________________________________________
Meine Antwort viel etwas länger aus:
________________________________________________________
Ich nehme Ihren Kontakt im Bezug zum Artikel entgegen und entziehe Ihnen hiermit schriftlich die Befugnis meine persönlichen Daten inklusive aller Daten, die Sie über mich gespeichert haben, weiter zu benutzen. Dabei stütze ich mich auf:

GESETZ
zum Schutz personenbezogener Daten
in der Berliner Verwaltung
(BERLINER DATENSCHUTZGESETZ - BlnDSG)
Vom 17.Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Juli 1995 (GVBl. 1995, S. 404).

§ 3
[Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auch insoweit, als personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 5 Abs.1) sorgfältig auszuwählen.

(2) Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gelten die §§ 9 bis 17 dieses Gesetzes nicht, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig. Weisungen, die sich auf eine Datenverarbeitung richten, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz verstoßen, sind nicht auszuführen. Der Auftraggeber sowie dessen Aufsichtsbehörde sind unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn Daten verarbeitet werden sollen, die nach Ansicht des Auftragnehmers unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erlangt worden sind.

(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend, soweit sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Auftrag tätig werden. Hinsichtlich der Befugnisse nach § 28 Abs.1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs.2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) für die Betriebs- und Geschäftszeit eingeschränkt.

(4) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Vorschriften dieses Gesetzes befolgt und sich, sofern die Datenverarbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wird, der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten unterwirft. Wird die Datenverarbeitung in einem anderen Bundesland durchgeführt, ist sicherzustellen, daß sich der Auftragnehmer der Kontrolle des jeweiligen Landesbeauftragten unterwirft. Der Auftraggeber hat den Datenschutzbeauftragten und die Aufsichtbehörde nach § 33 Abs.1 dieses Gesetzes über die Beauftragung zu unterrichten.

§ 4
[Begriffsbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,
Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.


Sollten Sie mir wieder erwarten Post zusenden oder eine E-Mail zukommen lassen fasse ich dies als Bruch des Gesetzes auf und werde dagegen vorgehen. Da Sie für mich bisher kein Auftragnehmer sowie Geschäftspartner waren, da ein Verkauf Ihrerseits und ein Kauf meinerseits nicht zustande gekommen ist, sehe ich keinen Anlass, dass Sie meine Daten entweder weiterverwenden noch speichern.

Ich verbleibe

Markus XXX

PS: Diese E-Mail soll auch aus Ihrem System gelöscht werden, da hier mein Name inkl. meiner E-Mail Adresse enthalten sind.
________________________________________________________

Mal ne andere Frage an euch,
wenn ich doch jetzt die Daten habe löschen lassen, und ich melde mich z.B. bei denen irgendwann einmal an, und die sagen mir: "Ja natürlich, wir haben Sie ja noch vom letzten Mal im System", kann ich die dann anzeigen?
PPS: Ich weis ich habe viel zu viel langeweile, ich lass mich nur nicht gern vereimern, das zieht bei mir immer so lange bis die ne persönliche E-Mail schreiben mit Entschuldigung, dann geb ich meist Ruhe und kann ab und an sogar verstehen was dahinter so vor sich geht. Ich kann nur nicht begreifen, dass fast jeder sowas "mal durchgehen" lässt weil er meint das wäre heutzutage "normal". Ich finde sowas nicht normal. Ich könnte so ein Sozialfuzzi sein wie der Rentner da aus Düsseldorf der für seine Klobürste vor Gericht war..... Ich würde nur niemanden dabei beleidigen, manche kennen eben keine Grenze....


-- Veröffentlicht durch Hitman am 17:45 am 21. März 2007

Ja, aber wie pingelig muss ein Webshop sein, die Bestellscheine ALLE nochmal durchzugehen? Immerhin ist es ja so, dass die alles nochmal menschlich durchlesen müssen um dann auf ihren Button zu klicken:
Ne/Ja



PS: Also sag ich ja: Sie schreiben Angebot aber es ist keins. Dann kann ich auch schreiben: Sie sind ein Ars** und meine aber, dass derjenige der das liest ein schönes Gesäß hat.....

Heißt: Die können schreiben dass sie den schiefen Turm von Pisa anbieten, weil laut deiner Aussage bieten sie ja gar nichts an, und sie geben mir ja kein Angebot, sie müssen sich ja an rein gar nichts halten was die da schreiben.

Nur das regt mich auf. Die hätten mir ja schreiben können: Ja ne, war ein Fehler.  Und gut ist. Aber da kommt nichts, und die prüde Tour geht weiter, und obwohl drinsteht in den AGBs dass es kein ANGEBOT ist , steht direkt auf der Titelseite: ANGEBOT.

Und da frage ich mich als Endkunde nunmal, äh wie? Was nun, ist das ein Angebot oder nicht? Und ich glaube kaum, dass das so hinnehmbar ist, dass die kein "Angebot" in dem Sinne meinen. Dann wäre nämlich auch das Angebot, welches die in den AGBs haben kein echtes und im Endeffekt ist das was da an Preisen steht nämlich doch ein Angebot.

So!  :lol:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 17:34 am 21. März 2007

das wort 'angebot' ist hier umgangsprachlich zu sehen.

letztlich hat die rechtsprechung entschieden, dass das einstellen von artikeln in einen webshop kein angebot i.s.d. § 145 bgb darstellt, vermutlich wegen des fehlenden rechtsbindungswillens und/oder weil die vertragspartner nicht feststehen. genauso stellt schaufensterware kein angebot sondern lediglich die aufforderung zur abgabe eine angebotes dar (siehe letztes post von mir).

das offensichtliche vertippen (z.b. 85 statt 285) ist ein anfechtungsgrund i.s.d. § 119 bgb. wenn das öfter vorkommt, könnte ein uwg (unlauterer wettbewerb) verstoß vorliegen...

PS: du bist aber wirklich pingelig;)


-- Veröffentlicht durch Hitman am 11:38 am 21. März 2007

Man ist also an sein Angebot gebunden, nur nicht wenn man das Ausschließt?

Also sag ich ja, ich schick denen ne Mail wo ich schreibe, dass ich den Artikel für 90Euro kaufen will, meine Mail aber kein Angebot ist und dass ich denen später nochmal bescheid gebe....

Oder nicht?

Wenn nein, wie erklärst du dir auf
http://www.vobis-shop.de/vobis/catalog/index.service

Den Titel:
"Unsere IT - Angebote für Sie"

Was soll das nun sein, ein Angebot oder keins, denn wie du mir ja geschreiben hast muss man sich an ein Angebot halten. Und in den AGBs steht dass das keine Angebote sind.

PS: Ich mein, ich bin ja immer kackedreist und pingelig, eins von beiden geht also nicht. Entweder es ist ein Angebot oder es ist keins. Beides geht doch nicht das wäre doch Betrug oder haben die sich da etwa vertippt? Wenn ja, wie oft darf man sich vertippen?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 21:00 am 20. März 2007

@hitman:

man ist an sein angebot gebunden, nur die shopartikel sind eben keine angebote sondern lediglich aufforderungen zur abgabe eines angebotes (invitatio ad offerendum)

@bibo:

was haben die 3 W's damit zu tun?

fraglich ist ja, ob ein KV wirksam zustande gekommen ist,

also ab: nachsitzen:thumb:


-- Veröffentlicht durch BiBo am 19:19 am 20. März 2007


Zitat von spraadhans um 12:42 am März 20, 2007
du vergisst das abstraktionsprinzip mit der strikten trennung von verpflichtungs- und verfügungsgeschäft;)



ne,

wer, will, was, von, wem, woraus :punk:

BWL fertig :lol:


-- Veröffentlicht durch Hitman am 18:55 am 20. März 2007

Hm, das würde doch auch heißen wenn ich was kaufe, und ich denen ein Gebot schicke , muss ich dass dann nicht einhalten?

Kann ich dann auch sagen:
"Ja gut, das war ein Angebot von mir, ob ich das jedoch kaufe zu dem Preis werde ich Ihnen noch mitteilen."


-- Veröffentlicht durch buschmanoff am 17:10 am 20. März 2007

die karte wird dort nicht mehr angeboten, oder?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 16:30 am 20. März 2007

na ich hoffe du hast bürgerliches recht genommen;)


-- Veröffentlicht durch KakYo am 16:28 am 20. März 2007

ne Maschinenbau:lol:
Aber eine RW Veranstaltung ist bei uns Pflicht:lol:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 16:20 am 20. März 2007

genauso ist das, selbst eine automatische bestellbestätigung per mail ist nach aktueller rechtsprechung noch keine annahme des verkäufers.

sollte tatsächlich eine sofortige abbuchung des betrages von der kreditkarte erfolgen, so könnte man das im wege der auslegung als annahme des angebotes sehen. letztlich wird das nur ein gericht klären können. und das selbst die auch unterschiedlicher meinung sein können, zeigt die unterschiedliche rechtsprechung zum thema widerrufsfrist bei ebay-verkäufern


@kakyo: jura?

(Geändert von spraadhans um 16:23 am März 20, 2007)


-- Veröffentlicht durch KakYo am 16:13 am 20. März 2007


Zitat von Hitman um 15:23 am März 20, 2007
Dann sag ich ja:

Alles was dieser Shop demnach anbietet ist null und nichtig.

Die "Angebote" sind also in Wirklichkeit keine, die Produkte müssen ja dann theoretisch gar nicht vorhanden sein. Die könnten da sonstwas hinschreiben.





Richtig, wenn ich meinen Rechtswissenschaften Prof richtig verstanden habe sind online Shops "Aufforderungen Angebote zu machen" und keine "Angebote". Interssant wäre aber echt der Punkt mit Kreditkartenzahlung:gold:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 15:55 am 20. März 2007

aber welchen sinn würde das machen?

es stehen da ja immerhin verstöße gegen das uwg und evtl. schadensersatzforderungen im raum...


-- Veröffentlicht durch Hitman am 15:23 am 20. März 2007

Dann sag ich ja:

Alles was dieser Shop demnach anbietet ist null und nichtig.

Die "Angebote" sind also in Wirklichkeit keine, die Produkte müssen ja dann theoretisch gar nicht vorhanden sein. Die könnten da sonstwas hinschreiben.

Geht das so einfach? Dann könnt ja jeder Depp so ne Seite kreieren und alles anbieten was es auf der Welt gibt, er muss es ja nicht annehmen.

Und die, die Überwiesen haben bekommen ihr Geld zurück.


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 12:42 am 20. März 2007

du vergisst das abstraktionsprinzip mit der strikten trennung von verpflichtungs- und verfügungsgeschäft;)


-- Veröffentlicht durch BiBo am 12:17 am 20. März 2007

ja so ist es, wenn Du den Shop das Angebot machst (Kauf im Shop mit Kreidtkarte) und sie es annehmen (Geld von der Karte buchen)
ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.


Punkt:lol:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 10:25 am 20. März 2007

gute frage,

ich denke, die abbuchung könnte als (konkludente) annahme isd § 147 ausgelegt werden.

jedoch kann der shop betreiber dann seine willenserklärung wegen irrtums anfechten, ist aber u.u. schadensersatzpflichtig


-- Veröffentlicht durch Henro am 10:04 am 20. März 2007

naja und wenn ich dann per kreditkarte zahle und das geld ja sofort gebucht wird dann ist der vertrag doch zustande gekommen oder etwa nicht ?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 20:10 am 19. März 2007

das gilt nur für webshops, bei ebay sieht das etwas anders aus...


-- Veröffentlicht durch Hitman am 19:21 am 19. März 2007

Mh, und wenn man mir nicht antwortet? Ist das ein Verstoß?

Mein, da könnte ja jeder bei Ebay mitbieten und schreiben:
Also ich biete das mal da ich am Angebot interessiert bin, aber ob ich dir das nachher noch zahle schicke ich dir später zu.....

Was das denn für ne Philosophie? Dann könnten die ja wirklich ALLES reinschreiben was null und nichtig wäre.


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 18:46 am 19. März 2007

soweit ich mich richtig erinnere, sind die preisangaben keine angebote i.s.d. § 145 bgb und somit kommt ein KV erst zustande, wenn das angebot (die willenserklärung des käufers) durch den händler angenommen (§ 147 bgb) wird (z.b. durch bestätigungsmail, ggf. auch konkludent) wurde.

ist aber schon etwas länger her...

das ganze schließt aber einen UWG verstoß nicht aus...


-- Veröffentlicht durch Snake1024 am 16:48 am 19. März 2007

Ich denke, falls es wirklich was geworden ist, werden die die Karten für ein bisschen mehr verticken ;)....


Ich glaub aber ehrlich gesagt nicht dran, dass der Kaufvertrag zu stande gekommen ist....


Abwarten;)


-- Veröffentlicht durch mastergamer am 16:17 am 19. März 2007

und hat schon jemand eine dieser karten bekommen (also ich meine für den oben genannten preis)????
könnte ich eine von diesen karten für 150 euro kaufen???(hättet ihr ja nen gutes geschäft mit gemacht!!!)


-- Veröffentlicht durch Ganxta am 12:57 am 17. März 2007

jup, wird nur noch angezeigt s wär fehlerhaft


-- Veröffentlicht durch Hitman am 11:27 am 17. März 2007

Ist mir wurscht, wenn die hier stehen und es mir geben freu ich mich über eine verdopplung meiner Grafikleistung für 100€ und wenn nicht hab ich nichts bezahlt und muss mich mit denen nicht rumnerven mit hin und herüberweisen mit Wartezeiten bis zum Tode....

PS: Listet doch mal alles auf was die da anbieten, stell ich mal nen PC zusammen für 500€.... ;)

PPS: Kann es sein, dass das "Angebot" weg ist?

(Geändert von Hitman um 11:37 am März 17, 2007)


-- Veröffentlicht durch Henro am 11:25 am 17. März 2007

per kreditkarte würde sofort bezahlt sein und der kaufvertrag somit zustande gekommen.


-- Veröffentlicht durch Ramrod79 am 11:20 am 17. März 2007

Ist aber nicht der einzige Preis der falsch ausgezeichnet ist, da sind ja richtige Schnäppchen im Shop zu kaufen :lol:

Gruß
Ramrod


(Geändert von Ramrod79 um 11:28 am März 17, 2007)


-- Veröffentlicht durch bikerks am 11:18 am 17. März 2007

Habe vorm Schlafengehn gleich 37 Stück davon bestellt. Bestellbestätigung bekommen :ocinside:

Kaufvertrag wird eh nicht zustande kommen. Siehe AGB.

Sind noch etliche andere Fehler bei deren Auflistung/Preise.

Z.B. 1950Pro usw

..und auch Wucherpatzer..über 840Euro für ein MSI-Mainbord usw.

Ist nur was zur Belustigung. mehr eigentl. nicht.


-- Veröffentlicht durch Henro am 10:49 am 17. März 2007

wie siehts mit kreditkarten zahlung aus ?


-- Veröffentlicht durch Hitman am 10:29 am 17. März 2007

Werd mir auch eine bestellen.

Andernfalls kann man immer noch vom Kauf zurücktreten.

PS: Und denen die Rechte nehmen, seine Daten weiter zu behalten. Habs per Nachnahme bestellt, bin mir nämlich nicht sicher ob da eine Überweisung gut wäre ;) .

Wir werden sehen.  ;)

(Geändert von Hitman um 10:35 am März 17, 2007)


-- Veröffentlicht durch Crusader am 9:19 am 17. März 2007

Also nen Kumpel von mir hat damals bei Dell seine 9800xt für 200€ weniger bestellt und bekommen. War ein Druckfehler aber er hat Recht bekommen. Kommt eben auf die AGB an.. ;)

MfG -Crusader-


-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 8:51 am 17. März 2007

Ich denke mal, die haben die 2 vorne vergessen...
Günstigster Geizhals-Preis liegt bei 280,-.


-- Veröffentlicht durch nummer47 am 8:44 am 17. März 2007

was sollts, ich habe mir mal eine bestellt. :thumb:


-- Veröffentlicht durch Beomaster am 7:50 am 17. März 2007

wir sind mittlerweile dazu übergegangen das ganze umzukehren
wir machen dem Kunden nicht ein Angebot, hier, für 100€ bekommst du Ware XYZ, sondern das so hinzubiegen das der Kunde mit 100€ ankommt und uns ein Angebot macht die Ware XYZ zu kaufen, und wir dann entscheiden ob wir verkaufen
wird möglicherweise bei dem ein oder anderen Händler in den AGBs auch nicht anders aussehn


-- Veröffentlicht durch smoke81 am 2:24 am 17. März 2007

Glaube kaum, dass Du eine 8800GTS zu dem Preis bekommen wirst...



§ 2 Vertragsabschluss  


§ 2.1Die Bestellung des Kunden ist ein Angebot an p+c zum Abschluss eines Vertrags. p+c bestätigt den Zugang des Angebots durch eine E-Mail oder eine schriftliche Erklärung. Diese Zugangsbestätigung ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme des Angebots.  


§ 2.2Die Annahme des Angebots durch p+c kann durch die Auslieferung der Ware erfolgen oder, indem p+c dem Kunden in sonstiger Weise (etwa durch eine Transportinformation per E-Mail) die Annahme seiner Bestellung in Textform bestätigt. Mit dieser Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.


-- Veröffentlicht durch DiabloOL am 1:31 am 17. März 2007

8800GTS
Hat man da ein Recht darauf, wenn man für den Preis bestellt und der auf der Rechnung steht?

(Geändert von DiabloOL um 2:03 am März 17, 2007)


(Geändert von DiabloOL um 2:05 am März 17, 2007)


(Geändert von DiabloOL um 2:06 am März 17, 2007)


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