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AlexW Erstellt: 22:46 am 9. Nov. 2004
die kosten bleiben beim verkäufer...

warum sollte der käufer dafür haften wenn er mit der ware nicht zufrieden ist und sie wie schon gesagt beim fernabgesetz zurückgeben darf.. so oder so

früher wars so..
hat man im Katalog was geordert konnte mans auch zurückgeben und der händler musste VK tragen

JEZT muss aber der kunde selber die VK für die rücksendung tragen

also streitig,....

ebaykosten denke ich bleiben beim käufer ob er die von ebay zurück bekommt oder nicht

VK für rücksendung werden aber beim käufer bleiben
eskimo Erstellt: 22:18 am 9. Nov. 2004
Und was macht ebay mit den Gebühren, die die Verkäufer ja schon gezahlt haben, wenn besagter die Ware zurückgeschickt bekommt???

Gesetze schön und gut, aber da kommt noch was auf ebay zu!
Live1982 Erstellt: 13:14 am 3. Nov. 2004
Jo danke. Ist ausführlicher :thumb:

Hab nur schnell die Schlagzeile kopiert. Wollte erster sein :lol:
Tomalla Erstellt: 13:11 am 3. Nov. 2004
Hier noch mal von T-Online.de...

BGH-Urteil: Ebay-Nutzer dürfen Waren zurückgeben

BGH stärkt Verbraucher-Rechte (Foto: dpa)  
In der Werbung, die das Internetauktionshaus Ebay im Fernsehen platziert, machen Menschen Luftsprünge vor Freude, wenn sie einen angebotenen Artikel erfolgreich ersteigern konnten. Unter den rund 16 Millionen Ebay-Nutzern gibt es allerdings auch schwarze Schafe. Sie preisen Minderwertiges teuer an, weigern sich, mangelhafte Produkte zurückzunehmen und sorgen so für Frust statt Lust bei der Schnäppchenjagd. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbrauchern bei Internet-Auktionen nun den Rücken gestärkt.

BGH stärkt Verbrauchern den Rücken
Demnach haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei einer Bestellung via Telefon oder Fernsehen - ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so der BGH. Bis jetzt waren Versteigerungen im Internet davon ausgenommen. Auch Auktionen sind davon ausgenommen. Experten erwarten nun höhere Preise, wenn Händler die Kosten für mögliche Rücksendungen einkalkulieren müssen.

Minderwertiges Armband ersteigert
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 auf der Ebay-Website ein Armband zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15 Karat Gold bestehen und mit weiteren 15 Karat Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin durch alle Instanzen auf Zahlung mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Ebay erwartet keine Auswirkungen auf das Geschäft
Die Deutschland-Tochter des Auktionshauses gab sich vor der Verkündung des Urteils gelassen. "Eine Geschäftsveränderung erwarte ich dadurch nicht", sagte Geschäftsführer Groß-Selbeck dem "Tagesspiegel". Im Übrigen hätten Sofortkäufer - also Kunden, die bei eBay einen Festpreis zahlen - schon heute ein Umtauschrecht.

Verbraucherschützer: Vor allem schwarze Schafe betroffen
Auch die Rechtsberaterin der baden-württembergischen Verbraucherzentrale, Beate Horsch, weist darauf hin, dass auch bei Auktionen schon viele gewerbliche Anbieter den Ebay-Käufern freiwillig ein Rückgaberecht einräumen. "Betroffen wären vor allem die schwarzen Schafe, die versuchen, ihre Ware ohne Widerrufsrecht loszuwerden."

Gesetzesnovelle für den Versandhandel in Planung
Mit dem Urteil steht die Online-Auktionsbörse vor einigen organisatorischen Problemen. Denn die Rückabwicklung von Geschäften wäre äußerst schwierig. Zu einem vom Handel befürchteten dramatischen Anstieg der Rückgaben wird es gleichwohl nicht kommen: Die Ebay-Händler werden in absehbarer Zeit von einer Gesetzesnovelle für den Versandhandel profitieren, auf die sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verständigte. Demnach müssen Händler das Rücksendeporto georderter Waren künftig nur noch dann übernehmen, wenn der Warenwert bei mehr als 40 Euro liegt und die Ware bereits angezahlt wurde.

Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mehr Verbraucherschutz und mehr Service hat sich eBay selbst mit der Änderung der seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) auf die Fahnen geschrieben. So kann eBay bei windigen Angeboten schneller eingreifen. Besteht etwa der Verdacht, dass ein Verkäufer gefälschte Markenware anbietet, kann das Auktionshaus das Angebot sofort löschen und das Mitglied verwarnen. Schwarze Schafe können sich jetzt schwerer gegen die Strafen wehren, normale Kunden haben mehr Rechtssicherheit. Wer einmal gesperrt wurde, kann auch kein kein neues Konto mehr eröffnen, erklärt Rechtsanwalt Arno Lampmann. Eine weitere Neuerung betrifft den nunmehr erlaubten Handel mit rezeptfreien Medikamenten, etwa Aspirin. Allerdings dürfen nur Apotheker, die eine Versand-Erlaubnis der Behörden besitzen, Angebote ins Netz stellen.

Fast 16 Millionen Kunden in Deutschland
eBay Deutschland wird derzeit von 15,7 Millionen registrierten Kunden genutzt. Im Angebot sind regelmäßig rund vier Millionen verschiedene Artikel. Allein von Juli bis September wurden Waren im Gesamtwert von mehr als 1,3 Milliarden Euro gehandelt. In Deutschland verdienen nach Schätzungen inzwischen mehr als 10.000 Menschen mit eBay ihren Lebensunterhalt.


Tomalla
Quelle: T-Online.de
Live1982 Erstellt: 13:00 am 3. Nov. 2004
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei Internet-Auktionen den Rücken gestärkt: Kunden haben künftig bei Versteigerungen des Internet-Auktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei einer telefonischen Bestellung - ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, begründete der BGH am Mittwoch sein Urteil.
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