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Radeon 9800 Pro Erstellt: 16:17 am 2. Aug. 2004
Es kann auch eine originale 9700 Pro sein. Meine 9800 Pro hat 2,8 NS Hynix drauf.
Meldir Erstellt: 23:24 am 31. Juli 2004
Hallo Leute!

Ich wollte euch nur mitteilen, dass ihr großen Ärger bekommen könnt, wenn ihr hier zu rechtlichen Dingen "Beratung" gebt...

Ich weiß, dass viele der Ansicht sein werden sie hätten das nicht getan , aber z.B.: das posten von Paragraphen aus dem BGB zählt da schon dazu....

Also: Nur mal zur Klarstellung!

Das Erteilen von Ratschlägen in Rechtsangelegenheiten darf im Internet nur von dazu Bevollmächtigten Personen geschehen (BVGH)!

Es bestünde die Möglichkeit jeden der hier Ratschläge gepostet hat mal eben zu verklagen, sollte der der hier die Anfrage gestellt hat darauf kommen, dass ihr ihm doch so gute Ratschläge gegeben habt, nachdem er bei dem Verkäufer von Ebay abgeblitzt is.. (Ich will niemandem hier unterstellen, dass er es 1.) net gut gemeint hat oder 2.) die Absicht verfolgt jemanden hier zu verklagen )

Ich habe es nur wo anders schon mitbekommen und da war es alles andere als schön...

Hm, aber gegen das posten von persönlichen Meinungen is ja nach wie vor nix zu sagen und daher:

Wenn ich gelinkt worden wäre, würde ich dem Verkäufer anständig Dampf unterm Hintern machen und mein Geld unter Androhung von allem Möglichen (natürlich legalem) zurückfordern und ev. auch den Ebayservice zu dem Thema kontaktieren...

Klar isses grundsätzlich so: "Wer da kauft is selber schuld"
Aber:  Es ist nicht gestattet irgendwelche Mängel zu verschweigen, sei es auch nur ein Taktverlust von 3%... (bei allem darunter könnte man allerdings IMHO auf Materialschwäche schieben, denn alles wird irgendwann etwas langsamer...)

Mfg
Meldir

(und nochmals sorry, sollte mein Text oben etwas zu Angreifend klingen, ich will alle nur vor Ärger diesbezüglich bewahren...)
darkcrawler Erstellt: 20:30 am 31. Juli 2004
und, was ist nu rausgekommen:confused:
carpeta Erstellt: 17:50 am 28. Juli 2004
jab seh ich genauso :thumb:

tja war doch nicht schlecht das eine Semester "Einführung in die Rechtswissenschaften", hätte nicht gedacht das mir das mal was bringt, hehe :lol:

(Geändert von carpeta um 17:51 am Juli 28, 2004)
darkcrawler Erstellt: 15:38 am 28. Juli 2004
:thumb:

komische rechtssauffassung haben manche hier:noidea:
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carpeta Erstellt: 13:56 am 28. Juli 2004
man man man

darkcrawler hat recht!

für alle ungläubigen ein Auzug aus dem aktuellen BGB (o-ton/auszug):

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


  § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283, und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.



Natürlich schliesst das auch den Zustand, bzw. die Beschreibung eines Artikels mit ein (inklusive Bilder usw.), man kann nicht nach gut düng was schreiben ohne das es der Realität entspricht, genau so wenig darf man Mängel verheimlichen oder nicht erwähnen, d.h. in dem Fall kann man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten weil er nie rechtsgültig war, gerade wegen der nicht zutreffenden Beschreibung.

Hier sollte noch erwähnt werden das in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, d.h. man kann seine Verträge so verfassen wie man will, es darf nur nicht gegen geltendes Recht verstoßen werden!

Also wenn ich stress hatte mit  Leuten bei egay hab ich nur die Paragraphen erwähnt und aufeinmal ging alles ganz einfach und ohne prob´s !!! :lol:

:thumb:

NUTZT EUER GUTES RECHT !!!

(Geändert von carpeta um 15:29 am Juli 28, 2004)
darkcrawler Erstellt: 16:43 am 26. Juli 2004
sehe ich nicht so, das wäre dann vorstätzliches verschweigen von mängeln

die artikelbeschreibung hat kaufvertragscharakter, wo kommen wir dann hin, wenn jeder weiss, das er schrott verkauft und das auch noch gang und gebe ist, die mängel unterschlagen zu dürfen


(Geändert von darkcrawler um 16:46 am Juli 26, 2004)
Murdock Erstellt: 15:51 am 26. Juli 2004

Zitat von darkcrawler am 15:26 am Juli 26, 2004
wie nicht gelogen

ich möchte mal klarstellen: wenn kein mangel / defekt in der beschreibung steht, hat der artikel auch keinen zu haben.

wo holt ihr euch bloss solche sachen her, von wegen: "steht ja nicht da, das die karte in ordung ist"




Wenn nichts dabei steht muss man nachfragen ob die Karte fehlerfrei  funktioniert ansonsten hat man keinerlei Anspruch wenn Sie nicht geht.
Wenn nichts angegeben, dann muss davon ausgegangen werden, dass das Teil defekt ist. Deshalb ist es auch immer Pflicht sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen und wichtige Fragen zu stellen!

Ich würde sagen machen kann der Betroffen nichts, da er sich nicht vernünftig informiert hat, aber wenn so ein 16 Jähriger ohne Ahnung das verkauft hat könnte es reichen mit einem Anwalt zu drohen vielleicht bringts ja was.

Gruß
darkcrawler Erstellt: 15:47 am 26. Juli 2004
jo, da hast du recht, ist aber ein anderes kapitel
Henro Erstellt: 15:41 am 26. Juli 2004
manchmal ist bei manchen leuten der geiz größer als die vernunft
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